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2023

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Preisbremse Stand 11/2023

November 2023 | Energie Preisbremse Stand 11/2023 Nach dem Haushaltsstopp der Bundesregierung ist derzeit nicht klar, ob die Preisebremse wie am 16.11.2023 beschlossen bis 31.03.2024 verlängert wird oder andere Regelungen an diese Stelle treten. Weiterhin sind im Rahmen bereits abgegebener Selbsterklärungen in 2023 + 2024 noch zwei wesentliche Fristen zu nennen. Einerseits besteht zum 30.11.2023 letztmalig die Chance, die im März 2023 abgegebenen Entlastungsbeträge in den Selbsterklärungen zu korrigieren, und andererseits die Anforderungen in den verschiedenen Nachweiskategorien für die endgültige Selbsterklärung bis spätestens zum 31.05.2024 zu erfüllen. Weitergehende Informationen der Prüfbehörde, insbesondere zum Umgang mit Unternehmensverbunden, stehen noch aus.  

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Abgaben und Umlagen Strom- und Erdgas 2024

November 2023 | Energie Abgaben und Umlagen Strom- und Erdgas 2024 Strom Eine Rückerstattung oder Befreiung von der Stromsteuer ist unter verschiedenen Bedingungen möglich. Für mehr Informationen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Erdgas Derzeit steht noch zur Diskussion, ob im Zuge der Verlängerung der Preisbremsen bis 31. März 2024 im Gegenzug die MwSt. Erdgas bereits ab 01. Januar 2024 wieder auf 19 % angehoben werden soll – die Mehrwertsteuer auf den gesamten Gasverbrauch beläuft sich aktuell auf 7 %. Sobald diese Vorhaben final beschlossen sind, werden wir Sie entsprechend informieren.

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Aktueller Stand zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

November 2023 | Energie Aktueller Stand zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG) Am 21.09.2023 wurde das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) vom Bundestag verabschiedet.Nachdem die im Mai 2023 vom Bundesrat geforderten Nachbesserungen inzwischen berücksichtigt wurden, hat inzwischen auch der Bundesrat das Gesetz verabschiedet, so dass es zum 01.01.2024 in Kraft treten wird. Das EnEfG legt Ziele zur Senkung der Primär- und Endenergieverbräuche in Deutschland bis 2030 fest und in der Folge auch die konkreten Maßnahmen und Verpflichtungen für Endenergienutzer. Ähnlich dem EDL-G sind Bußgelder bis 100.000 € möglich, falls Unternehmen der Einführung oder Umsetzung nicht frist- und formgerecht nachkommen. Neben Bund, Ländern und der öffentlichen Hand stehen besonders Unternehmen und Rechenzentren im Fokus: Gerne können wir die neuen Verpflichtungen und Anforderungen gemeinsam mit Ihnen durchgehen und die weitere Vorgehensweise festlegen.  

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Informationen zum GEG 2024

November 2023 | Gebäudeenergie Informationen zum GEG 2024 Ab dem 1. Januar 2024 gilt in Deutschland die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes. Dieses regelt ab 2024 den Einbau neuer Heizsysteme sowie den Umstieg hin zu einer klimafreundlichen Wärmeversorgung. Doch was genau steht alles im GEG 2024? Und welche Heizsysteme können ab dem Stichtag noch eingebaut werden? Alle wichtigen Informationen finden Sie auf dem Flyer des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Mehr erfahren

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Förderprogramm Energieberatung DIN V 18599 BAFA

November 2023 | Energie Förderprogramm Energieberatung DIN V 18599 BAFA Im Rahmen der Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme gibt es neben dem Modul 1 „Energieaudit DIN EN 16247“, welches sich primär auf Energieeffizienzpotentiale im Bereich der Anlagentechnik konzentriert, auch noch das Modul 2 „Energieberatung DIN V 18599“, welches den Fokus im Bereich der Gebäudehülle hat. 1. Gegenstand der Förderung Erstellung einer Schritt-für-Schritt-Sanierungsanleitung oderSanierung in einem Zug (EFG nach BEG) 2. Höhe der Förderung Nettogrundfläche (NGF) unter 200 m² = Zuschuss max. 1.700 €NGF zwischen 200 m² und 500 m² = Zuschuss max. 5.000 €NGF größer 500 m² = Zuschuss max. 8.000 € 3. Antragsberechtigung Kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise), kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Nicht-KMU mit einem Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger von höchstens 500.000 kWh/a 4. Inhalt Beratungsbericht Sanierung Schritt für Schritt Definition IST-Zustand Beschreibung AnlagentechnikBeschreibung Gebäudehülle (ein Sanierungsvorschlag ist für jedes Bauteil erforderlich, dessen U-Wert im Ist-Zustand nicht den Anforderungen der EnEV-2009 genügt!Sanierung in einem ZugZiel der Gesamtsanierung in einem Zug ist es, ein Effizienzgebäudeniveau nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude zu erreichen. 5. Besonderheiten Kommunale Gebietskörperschaften können die Förderung für jedes ihrer kommunalen Gebäude in Anspruch nehmen!

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Vorankündigung Förderung Elektronutzfahrzeuge

November 2023 | Elektromobilität Vorankündigung Förderung Elektronutzfahrzeuge BMDV / NOW / BALM: „Förderprogramm für Klimaschonende Nutzfahrzeuge und Infrastruktur“ – KsNI (dritter Aufruf wird in Q4/2023 erwartet) https://www.klimafreundliche-nutzfahrzeuge.de/ (mit Fahrzeugdatenbank: https://www.klimafreundliche-nutzfahrzeuge.de/praxis/fahrzeugdatenbank/ ) Aktuelle Meldungen und Antragstellung: https://www.balm.bund.de/DE/Foerderprogramme/KlimaschutzundMobilitaet/KSNI/Ksni_node.html

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Der erste Pfiff ist schon ertönt …

November 2023 | Umwelt Der erste Pfiff ist schon ertönt … … und zwar für alle Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten, die bislang noch kein Hinweisgebersystem etabliert haben. Denn seit dem 02. Juli 2023 gilt in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz, welches die sogenannte Whistleblower-Richtlinie der EU 2019/1937 in nationales Recht umgesetzt. Allen Beschäftigungsgebern, deren Beschäftigtenzahl zwischen 50 und 249 liegt (kleinere Unternehmen), wurde eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023 eingeräumt. Die Unternehmen sind demnach verpflichtet, interne Meldestellen und Meldekanäle einzurichten, für ein sicheres Meldeverfahren zu sorgen und eingegangene Meldungen innerhalb festgelegter Fristen zu bearbeiten. Jene internen Meldestellen können auch in Zusammenarbeit mit anderen kleineren Unternehmen errichtet werden oder durch externe Dienstleister, z.B. Anwaltskanzleien, betrieben werden. Neben dem internen Meldesystem gibt es auch eine externe Stelle des Bundesamtes für Justiz, auf das zurückgegriffen werden kann, wenn das interne System beispielsweise nicht wirksam ist. Der Hinweisgeber hat aber die freie Entscheidungsmöglichkeit, welchem System er zuerst meldet. Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz vor Repressalien jener hinweisgebenden Personen, die auf innerbetriebliche Missstände aufmerksam machen. Unter Repressalien sind beispielsweise Kündigung, Benachteiligung, negative Leistungsbeurteilungen oder soziale Ausgrenzung der Hinweisgeber zu verstehen. Die Rechtsverstöße betreffen dabei nicht nur alle strafbewehrten Vorschriften, sondern auch bußgeldbewehrte Vorgaben, „[…] soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.“ Dazu zählen also insbesondere Verstöße gegen den Arbeitsschutz. Aber auch Verstöße gegen Rechtsvorschriften mit Vorgaben zum Umweltschutz oder zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz sind eingeschlossen Hinweise sollten stets als Chance zur Verbesserung betrachtet werden. Somit liegt es im Sinne eines jeden Unternehmens, eine vertrauensvolle Kultur zu etablieren, in der die Beschäftigten keine negativen Folgen auf eine Meldung befürchten müssen. Jene Unternehmen, die bereits ein UMS, EnMS oder SGA-MS eingeführt haben, wissen um ihre rechtlichen Verpflichtungen und halten diese idealerweise auch nach. Alle anderen können die Fachexpertise und langjährige Erfahrung unserer Teams in den Bereichen Umwelt, Energie und Arbeitsschutz in Anspruch nehmen. Werden Sie aktiv, bevor es Ihre Beschäftigten tun!

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Energiepreisbremse

Januar 2024 | Energie Energiepreisbremse Am 15. Dezember 2022 wurde im Bundestag der Gesetzesentwurf zur Gas- und Strompreisbremse beschlossen und am 16. Dezember im Bundesrat bestätigt. Am 1. Januar 2023 ist er in Kraft getreten. Die Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme unterteilen jeweils zwei Verbrauchsgruppen anhand von Referenzwerten, die sich je Energieträger unterscheiden. Die Preisbremsen werden ab dem 1. März 2023 rückwirkend für Januar und Februar ausgezahlt – außer für alle Gasverbraucher ab einem Gasverbrauch von 1,5 Millionen Kilowattstunden. Hier wurde die Preisbremse bereits ab dem 1. Januar 2023 wirksam. Die Bremsen sind zunächst bis zum 31.12.2023 vorgesehen und können bis maximal zum 30. April 2024 verlängert werden. Der Versorger reduziert die Preise automatisch. Sofern Ihre Energiepreise bzw. Arbeitspreise im Kalenderjahr 2023 über den festgelegten Referenzpreisen liegen, greifen die Preisbremsen für einen bestimmten Teil des Verbrauchs. Beachten Sie zudem bitte die nachfolgenden Links. Hier finden Sie u.a. das benötigte Formular zur Selbsterklärung (https://gaswaermepreisbremse.pwc.de/) sowie ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bereitgestelltes FAQ zu Höchstgrenzen und Selbsterklärung (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/ewpbg-hoechstgrenze-selbsterklaerung.pdf). Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung.

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Die neue Besondere Ausgleichsregelung ab 2023

Januar 2023 | Energie Die neue Besondere Ausgleichsregelung ab 2023 Die Besondere Ausgleichsregelung umfasst nun eine reduzierte KWKG-Umlageund eine reduzierte Offshore-Netz-Umlage. Die EEG-Umlage ist im Jahr 2023 nicht mehr relevant. Um in den Genuss der Umlagebegrenzung zu kommen, muss sich das Unternehmen in einer von zwei Branchenlisten befinden. Neben dem Wegfall einiger Branchen wurde auch die Höhe der Umlagebegrenzung neu geregelt. Branchen der Liste 1 zahlen 15 % der Umlage, Branchen der Liste 2 25 %. Wenn Unternehmen in Liste 2 ihren Strom in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien decken, können sie, wie Unternehmen der Liste 1-Branchen, eine Umlagebegrenzung in Höhe von 15 % erhalten. Eine weitere wichtige Neuerung: Die Stromkostenintensität als Voraussetzung dafür, dass Unternehmen weniger Umlagen zahlen, entfällt. Somit können nun auch diejenigen Unternehmen, deren Stromkostenintensität bislang nicht für eine Umlagebegrenzung ausgereicht hat, den Antrag stellen. Der Wegfall der Stromkostenintensität erleichtert auch das Antragsverfahren erheblich: Eine Wirtschaftsprüferbescheinigung ist künftig nur noch dann erforderlich, wenn Unternehmen von der Deckelung der Umlagebelastung über Cap bzw. Super Cap Gebrauch machen wollen. Neue Bedingung für eine reduzierte Umlage: der Nachweis über besondere Anstrengungen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Dieser Nachweis gilt zum Beispiel als erbracht, wenn ein Unternehmen alle wirtschaftlichen Maßnahmen, die im Energiemanagementsystem hinterlegt wurden, durchgeführt hat, oder wenn es im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 50 % des für das zweite Antragsjahr gewährten Begrenzungsbetrags für Effizienzmaßnahmen aufgewendet hat. Ist ein Nachweis in dieser Form nicht möglich, kann das Unternehmen auch seinen Strombedarf zu mindestens 30 % mit Grünstrom decken. Alternativ investiert es in Maßnahmen zur Dekarbonisierung seines Produktionsprozesses. Zwingende Voraussetzung, um von der Umlagebegrenzung profitieren zu können, ist nach wie vor der Verbrauch von mindestens 1 GWh Strom an der zu begrenzenden Abnahmestelle. Auch ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem bei Verbräuchen > 5 GWh (bzw. eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz bei Verbräuchen < 5 GWh) bleibt weiterhin wichtig. Die Antragstellung hat unverändert bis zum 30.06. eines Jahres für das Folgejahr beim BAFA zu erfolgen. Hierfür müssen folgende Informationen fristgerecht beim zuständigen Netzbetreiber eingereicht werden: die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit verringerten Umlagen anfallen,die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagepflicht erfolgt,den Grund, weshalb die Umlagen verringert sind, unddie aus dem Netz entnommenen Strommengen jeweils aufgeschlüsselt nach den Entnahmestellen, Letztverbrauchern und Gründen nach den Nummern 1 bis 3.Mitteilen müssen Unternehmen außerdem, ob sie sich in Schwierigkeiten befinden und ob offene Rückforderungsansprüche bestehen aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt.

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CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Januar 2023 | Gebäudeenergie CO2-Kostenaufteilungsgesetz Seit dem 01.01.2023 gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz, wonach eine neue Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter erfolgt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es vor allem, Anreize für den Klimaschutz zu schaffen. Vermieter sollen hierdurch motiviert werden, ihre Mietshäuser mit klimafreundlichen Heizsystemen auszustatten und Häuser effektiv zu dämmen. Mieter sollen auf diese Weise angehalten werden, möglichst sparsam und effizient zu heizen. Ausgangspunkt der CO2-Kostenaufteilung ist das Gebäude. Erfolgt die Wärmeversorgung über Brennstoffe, für die ein CO2-Zuschlag nach BEHG erfolgt, ist der CO2-Bedarf eines Gebäudes pro m² sowie die dazugehörigen Kosten zu berechnen. Der Energielieferant muss dazu in seinen Energierechnungen die erforderlichen Informationen dokumentieren (z.B. eingesetzter Brennstoff). Bei Wohngebäuden erfolgt die Kostenverteilung in einem Stufenmodell, dass sich nach dem energetischen Zustand des Gebäudes richtet. Die Einstufung erfolgt jährlich im Rahmen der Heizkostenabrechnung. Bei einem besonders effizienten Gebäude (< 12 kg CO2/Jahr/m²) erfolgt eine 100 %-ige Umlegung der CO2-Kosten an den Mieter. Bei Nicht-Wohngebäuden ist zunächst übergangsweise für 2024 und 2024 eine hälftige Aufteilung vorgesehen. Ab 2025 soll dann, wie bei den Wohngebäuden, ein Stufenmodell die Verteilung regeln. Ausnahmen bestehen für Gebäude unter Denkmalschutz, wo energetische Maßnahmen nur schwerlich möglich sind oder durch einen Anschluss- oder Benutzungszwang keine wesentliche Verbesserung möglich ist. Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz setzt Anreize, in eine energetische Sanierung zu investieren, damit eine Umlage der CO₂-Kosten auf sich selbst, nicht oder nur in einem geringen Maße erfolgt. Welche Investitionen sinnvoll sind, sollte im Einzelfall berechnet werden. Gerne stehen wir dazu mit unserer Kompetenz zur energetischen Sanierung zur Verfügung.

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