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ARCHIV 2020

07/2020

Änderungen des KWKG ab 01.01.2020

 

BHKW-Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung erhalten für den selbstgenutzten KWK-Strom künftig 8 Cent KWK-Zuschlag je Kilowattstunde und Anlagen mit einer elektrischen Leistung zwischen 50-100 kW erhalten 3 Cent/kWh. 

Dies gilt auch für Betreibergesellschaften (Contractoren), die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilnetz liefern, soweit für diesen KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird. Der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, beträgt hingegen:

  • für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 16 Cent je Kilowattstunde
  • für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 Kilowatt und bis zu 100 Kilowatt: 6 Cent je Kilo-wattstunde

Die Förderdauer beträgt künftig einheitlich 30.000 Vollbenutzungsstunden für alle BHKW-Größen. Die jährlichen Vollbenutzungsstundenanzahlen werden in den nächsten Jahren auf folgende Werte be-schränkt. 

2020 keine Begrenzung der Vollbenutzungsstunden
2021 maximal 5.000 Vollbenutzungsstunden
2022 maximal 5.000 Vollbenutzungsstunden
2023 maximal 4.000 Vollbenutzungsstunden
2024 maximal 4.000 Vollbenutzungsstunden
2025 maximal 3.500 Vollbenutzungsstunden (ebenso die darauffolgenden Jahre)

Für BHKWs mit höherer Leistung gibt es keine Auswirkungen auf die spezifischen Fördersätze.

Weiterhin gab es eine Erleichterung bei der Meldepflicht. So wurden Betreiber von Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW von der Meldepflicht der KWK-Strommengen zu Zeiten negativer Strompreise befreit.