header strich2

ARCHIV 2020

10/2020

Marktstammdatenregister – Frist nicht verpassen!

 

Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen sich Betreiber von Eigenerzeugungsanlagen und Stromspeichern im sog. Marktstammdatenregister registrieren. 

Davon betroffen insbesondere folgende Anlagen:

  • Solaranlagen
  • Stromspeicher (inkl. USV-Anlagen, sofern diese nicht ausschließlich als USV eingesetzt sind)
  • KWK-Anlagen (BHKW, Gasturbine u.ä.), Brennstoffzellen 
  • Windenergieanlagen
  • Wasserkraftanlagen
  • Notstromaggregate im Netzparallelbetrieb über 1 MW und Anlagen, die nicht nur der Notstromversorgung dienen (dann auch <1 MW)
  • Anlagen zur Stromerzeugung aus Biomasse, Geo- oder Solarthermie, Grubengas, Klärschlamm

Die Registrierungspflicht besteht dabei unabhängig von der Größe der Anlage und gilt sowohl für Bestands- als auch Neuanlagen. 

Für Bestandskunden gilt eine Frist bis 31.01.2021. Neue Anlagen müssen innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme erfasst werden. 

Gerne übernehmen wir für Sie die vollständige Erfassung aller notwendiger Daten. Entweder stellvertretend durch uns als Dienstleister oder unter ihrem eigenen Benutzerkonto.