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01/2022

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Neue Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen ab 2022

Baden-Württemberg ist mal wieder Vorreiter! Zum Jahresbeginn gibt es eine neue Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen.
Die wesentlichen Punkte haben wir Ihnen nachfolgend kurz zusammengestellt:
 

1. Für welche Gebäude gilt die Pflicht?

  • Ab 01.01.2022: Nichtwohngebäude (NWG), für die ein Bauantrag eingereicht wird
  • Ab 01.01.2022: Parkplätze > 35 Stellplätze, für die ein Bauantrag eingereicht wird
  • Ab 01.05.2022: Wohngebäude (WG), für die ein Bauantrag eingereicht wird
  • Ab 01.01.2023: Für eine grundlegende Dachsanierung
     

2. Alternative/Ausnahmen

  • Alternativ zur PV-Anlage kann auch eine thermische Solaranlage installiert werden (gilt für NWG)
  • Alternativ zum Dach des Gebäudes kann die Anlage auch auf anderen Außenflächen in der direkten räumlichen Umgebung installiert werden
  • Ausnahme: Bei Parkplätzen und NWG entfällt die Pflicht zur Installation von PV-Anlagen, wenn sie sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht
  • Ausnahme: Sind die Kosten einer PV-Anlage gegenüber den Baukosten unverhältnismäßig hoch, liegt eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor. In diesem Fall kann die PV-Anlage auf Antrag so verkleinert werden, dass deren Kosten die Schwellenwerte nicht überschreiten.
    Die Schwellenwerte für die Kosten der PV-Anlage betragen:
    - 20 % im Verhältnis zu den Planungs- und Baukosten bei Gebäuden
    - 30 % im Verhältnis zu den Planungs- und Baukosten bei Stellplätzen


3. Wie groß muss die Anlage sein? (§6 (1) PVPf-VO)

  • Standardnachweis: 60 % der zur Solarnutzung geeigneten Einzeldachfläche  
  • Erweiterter Nachweis: 75 % der zur Solarnutzung geeigneten Teildachflächen
  • 60 % der zur Solarnutzung geeigneten Stellplatzflächen


Hinweis:

Standardnachweis: Bezug auf solargeeignete Einzeldachfläche
Erweiterter Nachweis: Bezug auf solargeeignete Teildachfläche

Grafik Photovoltaik


〉  Link zur Photovoltaik-Pflicht-Verordnung – PVPf-VO