01/2022
Neue Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen ab 2022
Baden-Württemberg ist mal wieder Vorreiter! Zum Jahresbeginn gibt es eine neue Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen.
Die wesentlichen Punkte haben wir Ihnen nachfolgend kurz zusammengestellt:
1. Für welche Gebäude gilt die Pflicht?
- Ab 01.01.2022: Nichtwohngebäude (NWG), für die ein Bauantrag eingereicht wird
- Ab 01.01.2022: Parkplätze > 35 Stellplätze, für die ein Bauantrag eingereicht wird
- Ab 01.05.2022: Wohngebäude (WG), für die ein Bauantrag eingereicht wird
- Ab 01.01.2023: Für eine grundlegende Dachsanierung
2. Alternative/Ausnahmen
- Alternativ zur PV-Anlage kann auch eine thermische Solaranlage installiert werden (gilt für NWG)
- Alternativ zum Dach des Gebäudes kann die Anlage auch auf anderen Außenflächen in der direkten räumlichen Umgebung installiert werden
- Ausnahme: Bei Parkplätzen und NWG entfällt die Pflicht zur Installation von PV-Anlagen, wenn sie sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht
- Ausnahme: Sind die Kosten einer PV-Anlage gegenüber den Baukosten unverhältnismäßig hoch, liegt eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor. In diesem Fall kann die PV-Anlage auf Antrag so verkleinert werden, dass deren Kosten die Schwellenwerte nicht überschreiten.
Die Schwellenwerte für die Kosten der PV-Anlage betragen:
- 20 % im Verhältnis zu den Planungs- und Baukosten bei Gebäuden
- 30 % im Verhältnis zu den Planungs- und Baukosten bei Stellplätzen
3. Wie groß muss die Anlage sein? (§6 (1) PVPf-VO)
- Standardnachweis: 60 % der zur Solarnutzung geeigneten Einzeldachfläche
- Erweiterter Nachweis: 75 % der zur Solarnutzung geeigneten Teildachflächen
- 60 % der zur Solarnutzung geeigneten Stellplatzflächen
Hinweis:
Standardnachweis: Bezug auf solargeeignete Einzeldachfläche
Erweiterter Nachweis: Bezug auf solargeeignete Teildachfläche