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ARCHIV 2020

11/2020

Referentenentwurf zum EEG 2021 in Bezug auf die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR)

 

Der konjunkturelle Abschwung in Folge der COVID-19-Pandemie sowie die Absenkung der EEG-Umlage infolge des BEHG (siehe Newsletter Braun EDL 07/2020) bergen unter Zugrundelegung der aktuell noch geltenden Regelungen des EEG 2017 das Risiko, dass bislang begünstigte Unternehmen zukünftig die Schwellenwerte zur Besonderen Ausgleichsregelung nicht mehr erreichen und somit aus der Antragsberechtigung fallen. 

Um dieses Herausfallens aus dem Kreis der antragsberechtigten Unternehmen zu verhindern, wird derzeit das Erneuerbare-Energien-Gesetz novelliert („EEG 2021“). 

Im Referentenentwurf des EEG 2021 sind u.a. folgende wichtige Änderungen im Zusammenhang mit der Besonderen Ausgleichsregelung geplant:

  • Änderung des Schwellenwertes der Stromkostenintensität für Unternehmen der Liste 1 (Anlage 4 EEG 2017)
    Die jährlichen Steigerungen der Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel führen zu sukzessiver Absenkung der EEG-Umlage. Damit die bisher in der BesAR privilegierten Unternehmen auch dauerhaft privilegiert bleiben, soll der Schwellenwert der Stromkostenintensität für Unternehmen der Liste 1 jährlich um einen Prozentpunkt reduziert werden. Im Antragsjahr 2022 ist für Unternehmen der Liste 1 folglich nur noch eine Stromkostenintensität i. H. v. 13 % und 2023 von nur 12 % erforderlich.
     
  • Vereinheitlichung der EEG-Umlagebegrenzung 
    Die EEG-Umlage soll unabhängig von der Listenzugehörigkeit und Stromkostenintensität zukünftig für alle Antragsteller über den Selbstbehalt von 1 GWh hinaus auf 15 % begrenzt werden. Nicht betroffen davon sind die Unternehmen, die der Härtefallregelung nach § 103 Abs. 4 EEG 2017 unterliegen sowie die Regelungen zum Cap und Super-Cap. 
     
  • Erleichterung beim Nachweis zum Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems 
    Unternehmen sollen nun nicht mehr verpflichtend bis zum Ablauf der Antragsfrist gültige Zertifizierungsunterlagen beim BAFA vorlegen müssen. Für die Ausschlussfrist relevant wären damit nur noch der Antrag selbst sowie die Wirtschaftsprüferbescheinigung (die künftig „Prüfungsvermerk“ heißen soll). 
     
  • Heranziehung von zwei der letzten drei Geschäftsjahre 
    Unternehmen beider Listen sollen in den folgenden drei Antragsjahren 2021, 2022 und 2023 anstelle der sonst üblichen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre nur zwei dieser Geschäftsjahre zugrunde legen können, um das Erreichen der 1 GWh-Schwelle nachzuweisen. Welche zwei Jahre als Datengrundlage herangezogen werden, kann das Unternehmen frei wählen. Für das Antragsjahr 2021 soll ferner auch das Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2020 zugrunde gelegt werden können.
     

Diese geplanten Erleichterungen könnten insbesondere für Unternehmen interessant sein, die bisher keine Begrenzung erhielten oder aber durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie aus der Besonderen Ausgleichsregelung herausfallen würden.

Bitte beachten Sie, dass sich der Referentenentwurf in der Ressortabstimmung befindet und eine beihilfenrechtliche Überprüfung der EU-Kommission noch aussteht.