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ARCHIV 2020

11/2020

Icon Arbeitsschutz Update zum neuen Flottenaustauchprogramm „Sozial & Mobil“

Das Bundesumweltministerium hat das im Rahmen des Konjunkturpakets angekündigte Förderprogramm „Sozial & Mobil“ am 10.11.2020 gestartet. Für Unternehmen, die im Gesundheits- und Sozialwesen tätig sind, Kommunen, gemeinnützige Vereinigungen und Organisationen, stehen für die Umrüstung ihrer Fahrzeugflotten auf Elektrofahrzeuge sowie die Anschaffung von Ladeinfrastruktur bis Ende 2022 insgesamt 200 Millionen Euro zur Verfügung. 

Die Details zum Förderprogramm finden Sie unter folgendem Link: https://www.erneuerbar-mobil.de/foerderprogramme/sozial%26mobil

Was wird gefördert?

Die Beschaffung (Kauf) von reinen Elektrofahrzeugen. Abhängig von den beihilferechtlichen Voraussetzungen sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:

  • Die gegenüber vergleichbaren Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor (ICEV)2 durch den Elektroantrieb entstehenden Investitionsmehrausgaben, 
  • Ausgaben für die Beschaffung der für den Betrieb der Fahrzeuge notwendigen Ladeinfrastruktur (1 Wallbox / Ladesäule pro Fahrzeug) – 
    nur bei Förderung gemäß Deminimis Verordnung.


Wie bzw. auf welcher Grundlage wird gefördert? 

Es gibt drei verschiedene Varianten, auf deren Grundlage eine Förderung erfolgen kann: 


Variante 1: Auf Basis der Deminimis Verordnung 
Die Förderung erfolgt über einen Pauschalbetrag pro Fahrzeug (10.000 € abzgl. des Bundesanteils des BAFA Umweltbonus) und pro Ladeinfrastruktur (Wallbox AC = 1.500 €; Ladesäule AC = 2.500 €). Die Vorlage von Angeboten entfällt.

Variante 2: Pauschale Beantragung zur Förderung der Investitionsmehrausgaben gem. AGVO Artikel 36 (Umweltschutzbeihilfe) 1 Battery Electric Vehicle (BEV): 

Die förderfähigen, fahrzeugspezifischen Investitionsmehrausgaben können unter Zuhilfenahme der Berechnungshilfe ermittelt werden. Die Vorlage von Angeboten entfällt. Die Investitionsmehrausgabenpauschalen wurden durch den Zuwendungsgeber ermittelt und können im Laufe des Förderprogramms Änderungen unterliegen. 

Variante 3: Individuelle Beantragung zur Förderung der Investitionsmehrausgaben gem. AGVO Artikel 36 (Umweltschutzbeihilfe) 

Die Förderung erfolgt über die tatsächlichen Investitionsmehrausgaben des BEV im Vergleich zum Verbrenner. Bei dieser Variante ist bei Antragstellung ein Nachweis der Investitionsmehrausgaben, bspw. anhand von Angeboten, vorzulegen. 

Je nach Größe der Einrichtung bzw. des Unternehmens werden zwischen 40 und 60 Prozent der Mehrkosten übernommen. Bei diesen Unternehmen wird die Ladeinfrastruktur nicht gefördert.