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02/2024

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Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, Änderung des Stromsteuergesetzes zum 01.01.2024

Im Folgenden möchten wir Sie über den Beschluss des Bundestags und Bundesrats vom 15.12.2023 informieren, mit dessen Wirkung zum 01.01.2024 das Stromsteuergesetz geändert wurde.

Der Kernpunkt der Änderung betrifft u.a. den Entlastungsbetrag im Rahmen der Steuerentlastung nach § 9b StromStG für Strom, der in den KJ 2024 und 2025 (01.01.2024 – bis einschließlich 31.12.2025) von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG) entnommen wird. Ebenso wird die Aufhebung des § 10 StromStG (sog. Spitzenausgleich) und somit die damit einhergehende Entlastung beschlossen.

Die Verschlankung des Verfahrens ist generell wie folgt zu sehen:

Bisher wurde nach § 9b StromStG einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eine Entlastung von 5,13 EUR/MWh (0,513 c/kWh) gewährt. Zukünftig werden es 20,00 EUR/MWh (2,00 c/kWh) sein. Das heißt, die begünstigten Unternehmen, die den Strom zunächst zum vollen Steuersatz (20,50 EUR/MWh) bezogen oder versteuert haben, werden nahezu vollständig entlastet, denn es verbleibt nur noch eine Stromsteuerbelastung von 0,50 EUR/MWh (0,05 c/kWh), was dem europäischen Mindeststeuersatz aus der Energiesteuerrichtlinie für Strom entspricht.

Gleichzeitig entfällt die Regelung zum sogenannten Spitzenausgleich gemäß § 10 StromStG. Da bislang über die „erste Stufe“ nur etwa ein Viertel der Stromsteuer entlastet wurde, erreichten die Unternehmen über den Spitzenausgleich eine erhebliche weitere Reduzierung (bis zu 90 Prozent) der verbliebenen Stromsteuerbelastung.

Ansonsten bleibt (vorerst) alles beim Alten. Dies gilt beispielsweise auch für die Definition der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie für den Sockelbetrag in Höhe von 250 € je Antrag.
Durch den Wegfall der Regelung nach § 10 StromStG (sog. Spitzenausgleich) sind zusätzliche Nachweise, wie etwa der Betrieb eines Energiemanagementsystems gemäß ISO 50001 und die Reduzierung der Energieintensität obsolet. Diese Vorgaben entfallen zukünftig, wodurch für viele UdPG die Antragstellung vereinfacht wird.

Hinweis:
Weiterhin betreffen diese Änderungen nur die Stromsteuer, nicht aber die – weitgehend parallel ausgestaltete – Energiesteuer. Dort wird der Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG ersatzlos wegfallen. Lediglich die bisherige „erste Stufe“, also die Teilentlastung nach § 54 EnergieStG wird (voraussichtlich) unverändert fortbestehen.