header strich2

03/2024

 Icon Abfall

Neue Frist für Meldungen im Abwärmekataster gemäß § 16/17 Energieeffizienzgesetz

Das am 18.11.2023 in Kraft getretene Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz - EnEfG) hat zum Ziel, den Energieverbrauch zu senken. Um diese Ziele zu erreichen, stellt das EnEfG eine Vielzahl an Energieeffizienzanforderungen für Unternehmen auf.

Das EnEfG enthält ferner in §§ 16 und 17 Vorschriften zur Vermeidung bzw. Verwendung von Abwärme.

Abwärme ist laut § 16 nach dem Stand der Technik zu vermeiden, anfallende Abwärme auf technisch unvermeidbare Abwärme zu reduzieren und verbleibende Abwärme ist wiederverwenden. Die Grenze hierbei bildet die wirtschaftliche, technische und betriebliche Zumutbarkeit.

Die Verpflichtung nach § 16 gilt nur für Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre Jahre größer 2,5 GWh haben.

Ein verpflichtetes Unternehmen ist dabei immer die kleinste rechtlich selbständige Einheit.

Bei der Berechnung des Gesamtendenergieverbrauchs und der Energiekosten innerhalb des Betrachtungszeitraums müssen sämtliche handelsüblichen Energieformen berücksichtigt werden, darunter Elektrizität, Brenn- und Kraftstoffe, Dampf, Wärme und Druckluft.

Weiterleitungen von Energie an fremde Dritte, auch rechtlich selbstständige Einheiten im eigenen Konzern, zählen dagegen nicht zum Gesamtendenergieverbrauch des Unternehmens.

Jedoch sieht § 17 besondere Informations- und Unterrichtungspflichten aller Unternehmen mit Bezug auf Abwärme vor, auch wenn diese nicht nach dem Stand der Technik zumutbar zurückgewonnen werden kann. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 17 wurde eine öffentlich zugänglichen „Plattform für Abwärme“ nach § 17 Absatz 2 EnEfG durch die Bundesstelle für Energieeffizienz im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingerichtet.

Unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage sind Informationen zur anfallenden Abwärme an die BfEE bis zum 01.07.2024 und danach bis zum 31. März eines jeden Jahres zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Die Informationen werden dann unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auf der Internetseite des BfEE veröffentlicht.

Unternehmen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht nachkommen, müssen mit finanziellen Konsequenzen rechnen. Die Höhe der Strafen hängt von der Art der Verstöße ab und kann bis zu 100.000 € betragen. Das BAFA führt Stichprobenkontrollen durch, um sicherzustellen, dass Unternehmen die Vorgaben des EnEfG erfüllen.