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2023

Die neue Besondere Ausgleichsregelung ab 2023

Januar 2023 | Energie Die neue Besondere Ausgleichsregelung ab 2023 Die Besondere Ausgleichsregelung umfasst nun eine reduzierte KWKG-Umlageund eine reduzierte Offshore-Netz-Umlage. Die EEG-Umlage ist im Jahr 2023 nicht mehr relevant. Um in den Genuss der Umlagebegrenzung zu kommen, muss sich das Unternehmen in einer von zwei Branchenlisten befinden. Neben dem Wegfall einiger Branchen wurde auch die Höhe der Umlagebegrenzung neu geregelt. Branchen der Liste 1 zahlen 15 % der Umlage, Branchen der Liste 2 25 %. Wenn Unternehmen in Liste 2 ihren Strom in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien decken, können sie, wie Unternehmen der Liste 1-Branchen, eine Umlagebegrenzung in Höhe von 15 % erhalten. Eine weitere wichtige Neuerung: Die Stromkostenintensität als Voraussetzung dafür, dass Unternehmen weniger Umlagen zahlen, entfällt. Somit können nun auch diejenigen Unternehmen, deren Stromkostenintensität bislang nicht für eine Umlagebegrenzung ausgereicht hat, den Antrag stellen. Der Wegfall der Stromkostenintensität erleichtert auch das Antragsverfahren erheblich: Eine Wirtschaftsprüferbescheinigung ist künftig nur noch dann erforderlich, wenn Unternehmen von der Deckelung der Umlagebelastung über Cap bzw. Super Cap Gebrauch machen wollen. Neue Bedingung für eine reduzierte Umlage: der Nachweis über besondere Anstrengungen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Dieser Nachweis gilt zum Beispiel als erbracht, wenn ein Unternehmen alle wirtschaftlichen Maßnahmen, die im Energiemanagementsystem hinterlegt wurden, durchgeführt hat, oder wenn es im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 50 % des für das zweite Antragsjahr gewährten Begrenzungsbetrags für Effizienzmaßnahmen aufgewendet hat. Ist ein Nachweis in dieser Form nicht möglich, kann das Unternehmen auch seinen Strombedarf zu mindestens 30 % mit Grünstrom decken. Alternativ investiert es in Maßnahmen zur Dekarbonisierung seines Produktionsprozesses. Zwingende Voraussetzung, um von der Umlagebegrenzung profitieren zu können, ist nach wie vor der Verbrauch von mindestens 1 GWh Strom an der zu begrenzenden Abnahmestelle. Auch ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem bei Verbräuchen > 5 GWh (bzw. eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz bei Verbräuchen < 5 GWh) bleibt weiterhin wichtig. Die Antragstellung hat unverändert bis zum 30.06. eines Jahres für das Folgejahr beim BAFA zu erfolgen. Hierfür müssen folgende Informationen fristgerecht beim zuständigen Netzbetreiber eingereicht werden: die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit verringerten Umlagen anfallen,die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagepflicht erfolgt,den Grund, weshalb die Umlagen verringert sind, unddie aus dem Netz entnommenen Strommengen jeweils aufgeschlüsselt nach den Entnahmestellen, Letztverbrauchern und Gründen nach den Nummern 1 bis 3.Mitteilen müssen Unternehmen außerdem, ob sie sich in Schwierigkeiten befinden und ob offene Rückforderungsansprüche bestehen aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt.

2023

CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Januar 2023 | Gebäudeenergie CO2-Kostenaufteilungsgesetz Seit dem 01.01.2023 gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz, wonach eine neue Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter erfolgt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es vor allem, Anreize für den Klimaschutz zu schaffen. Vermieter sollen hierdurch motiviert werden, ihre Mietshäuser mit klimafreundlichen Heizsystemen auszustatten und Häuser effektiv zu dämmen. Mieter sollen auf diese Weise angehalten werden, möglichst sparsam und effizient zu heizen. Ausgangspunkt der CO2-Kostenaufteilung ist das Gebäude. Erfolgt die Wärmeversorgung über Brennstoffe, für die ein CO2-Zuschlag nach BEHG erfolgt, ist der CO2-Bedarf eines Gebäudes pro m² sowie die dazugehörigen Kosten zu berechnen. Der Energielieferant muss dazu in seinen Energierechnungen die erforderlichen Informationen dokumentieren (z.B. eingesetzter Brennstoff). Bei Wohngebäuden erfolgt die Kostenverteilung in einem Stufenmodell, dass sich nach dem energetischen Zustand des Gebäudes richtet. Die Einstufung erfolgt jährlich im Rahmen der Heizkostenabrechnung. Bei einem besonders effizienten Gebäude (< 12 kg CO2/Jahr/m²) erfolgt eine 100 %-ige Umlegung der CO2-Kosten an den Mieter. Bei Nicht-Wohngebäuden ist zunächst übergangsweise für 2024 und 2024 eine hälftige Aufteilung vorgesehen. Ab 2025 soll dann, wie bei den Wohngebäuden, ein Stufenmodell die Verteilung regeln. Ausnahmen bestehen für Gebäude unter Denkmalschutz, wo energetische Maßnahmen nur schwerlich möglich sind oder durch einen Anschluss- oder Benutzungszwang keine wesentliche Verbesserung möglich ist. Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz setzt Anreize, in eine energetische Sanierung zu investieren, damit eine Umlage der CO₂-Kosten auf sich selbst, nicht oder nur in einem geringen Maße erfolgt. Welche Investitionen sinnvoll sind, sollte im Einzelfall berechnet werden. Gerne stehen wir dazu mit unserer Kompetenz zur energetischen Sanierung zur Verfügung.

2023

Steuererleichterungen für Photovoltaikanlagen

Januar 2023 | Gebäudeenergie Steuererleichterungen für Photovoltaikanlagen Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 verfolgt das Ziel bis 2030 einen Anteil von 80 % erneuerbarer Strom zu erreichen. Aus dem EEG 2023 resultierend wird zum 1.1.2023 auf die Lieferung von Photovoltaik-Anlagen bis 30 kWp keine Umsatzsteuer berechnet, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird. Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaik-Anlage, wie Module, Wechselrichter, Stromspeicher und Installation. Zudem werden Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen auch von der Einkommenssteuer befreit, was für neue und bestehende Anlagen gilt. Die Rahmenbedingungen für den Betrieb einer PV-Anlage haben sich somit deutlich verbessert. Gerne stehen wir dazu mit unserer Kompetenz bei der Planung und Umsetzung einer Photovoltaikanlage zur Verfügung.

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