Braun EDL

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2023

Die neue Besondere Ausgleichsregelung ab 2023

Januar 2023 | Energie Die neue Besondere Ausgleichsregelung ab 2023 Die Besondere Ausgleichsregelung umfasst nun eine reduzierte KWKG-Umlageund eine reduzierte Offshore-Netz-Umlage. Die EEG-Umlage ist im Jahr 2023 nicht mehr relevant. Um in den Genuss der Umlagebegrenzung zu kommen, muss sich das Unternehmen in einer von zwei Branchenlisten befinden. Neben dem Wegfall einiger Branchen wurde auch die Höhe der Umlagebegrenzung neu geregelt. Branchen der Liste 1 zahlen 15 % der Umlage, Branchen der Liste 2 25 %. Wenn Unternehmen in Liste 2 ihren Strom in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien decken, können sie, wie Unternehmen der Liste 1-Branchen, eine Umlagebegrenzung in Höhe von 15 % erhalten. Eine weitere wichtige Neuerung: Die Stromkostenintensität als Voraussetzung dafĂ¼r, dass Unternehmen weniger Umlagen zahlen, entfällt. Somit können nun auch diejenigen Unternehmen, deren Stromkostenintensität bislang nicht fĂ¼r eine Umlagebegrenzung ausgereicht hat, den Antrag stellen. Der Wegfall der Stromkostenintensität erleichtert auch das Antragsverfahren erheblich: Eine WirtschaftsprĂ¼ferbescheinigung ist kĂ¼nftig nur noch dann erforderlich, wenn Unternehmen von der Deckelung der Umlagebelastung Ă¼ber Cap bzw. Super Cap Gebrauch machen wollen. Neue Bedingung fĂ¼r eine reduzierte Umlage: der Nachweis Ă¼ber besondere Anstrengungen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Dieser Nachweis gilt zum Beispiel als erbracht, wenn ein Unternehmen alle wirtschaftlichen MaĂŸnahmen, die im Energiemanagementsystem hinterlegt wurden, durchgefĂ¼hrt hat, oder wenn es im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 50 % des fĂ¼r das zweite Antragsjahr gewährten Begrenzungsbetrags fĂ¼r EffizienzmaĂŸnahmen aufgewendet hat. Ist ein Nachweis in dieser Form nicht möglich, kann das Unternehmen auch seinen Strombedarf zu mindestens 30 % mit GrĂ¼nstrom decken. Alternativ investiert es in MaĂŸnahmen zur Dekarbonisierung seines Produktionsprozesses. Zwingende Voraussetzung, um von der Umlagebegrenzung profitieren zu können, ist nach wie vor der Verbrauch von mindestens 1 GWh Strom an der zu begrenzenden Abnahmestelle. Auch ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem bei Verbräuchen > 5 GWh (bzw. eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz bei Verbräuchen < 5 GWh) bleibt weiterhin wichtig. Die Antragstellung hat unverändert bis zum 30.06. eines Jahres fĂ¼r das Folgejahr beim BAFA zu erfolgen. HierfĂ¼r mĂ¼ssen folgende Informationen fristgerecht beim zuständigen Netzbetreiber eingereicht werden: die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit verringerten Umlagen anfallen,die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagepflicht erfolgt,den Grund, weshalb die Umlagen verringert sind, unddie aus dem Netz entnommenen Strommengen jeweils aufgeschlĂ¼sselt nach den Entnahmestellen, Letztverbrauchern und GrĂ¼nden nach den Nummern 1 bis 3.Mitteilen mĂ¼ssen Unternehmen auĂŸerdem, ob sie sich in Schwierigkeiten befinden und ob offene RĂ¼ckforderungsansprĂ¼che bestehen aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt.

2023

CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Januar 2023 | Gebäudeenergie CO2-Kostenaufteilungsgesetz Seit dem 01.01.2023 gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz, wonach eine neue Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter erfolgt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es vor allem, Anreize fĂ¼r den Klimaschutz zu schaffen. Vermieter sollen hierdurch motiviert werden, ihre Mietshäuser mit klimafreundlichen Heizsystemen auszustatten und Häuser effektiv zu dämmen. Mieter sollen auf diese Weise angehalten werden, möglichst sparsam und effizient zu heizen. Ausgangspunkt der CO2-Kostenaufteilung ist das Gebäude. Erfolgt die Wärmeversorgung Ă¼ber Brennstoffe, fĂ¼r die ein CO2-Zuschlag nach BEHG erfolgt, ist der CO2-Bedarf eines Gebäudes pro m² sowie die dazugehörigen Kosten zu berechnen. Der Energielieferant muss dazu in seinen Energierechnungen die erforderlichen Informationen dokumentieren (z.B. eingesetzter Brennstoff). Bei Wohngebäuden erfolgt die Kostenverteilung in einem Stufenmodell, dass sich nach dem energetischen Zustand des Gebäudes richtet. Die Einstufung erfolgt jährlich im Rahmen der Heizkostenabrechnung. Bei einem besonders effizienten Gebäude (< 12 kg CO2/Jahr/m²) erfolgt eine 100 %-ige Umlegung der CO2-Kosten an den Mieter. Bei Nicht-Wohngebäuden ist zunächst Ă¼bergangsweise fĂ¼r 2024 und 2024 eine hälftige Aufteilung vorgesehen. Ab 2025 soll dann, wie bei den Wohngebäuden, ein Stufenmodell die Verteilung regeln. Ausnahmen bestehen fĂ¼r Gebäude unter Denkmalschutz, wo energetische MaĂŸnahmen nur schwerlich möglich sind oder durch einen Anschluss- oder Benutzungszwang keine wesentliche Verbesserung möglich ist. Das COâ‚‚-Kostenaufteilungsgesetz setzt Anreize, in eine energetische Sanierung zu investieren, damit eine Umlage der COâ‚‚-Kosten auf sich selbst, nicht oder nur in einem geringen MaĂŸe erfolgt. Welche Investitionen sinnvoll sind, sollte im Einzelfall berechnet werden. Gerne stehen wir dazu mit unserer Kompetenz zur energetischen Sanierung zur VerfĂ¼gung.

2023

Steuererleichterungen fĂ¼r Photovoltaikanlagen

Januar 2023 | Gebäudeenergie Steuererleichterungen fĂ¼r Photovoltaikanlagen Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 verfolgt das Ziel bis 2030 einen Anteil von 80 % erneuerbarer Strom zu erreichen. Aus dem EEG 2023 resultierend wird zum 1.1.2023 auf die Lieferung von Photovoltaik-Anlagen bis 30 kWp keine Umsatzsteuer berechnet, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird. Die Regelung gilt fĂ¼r alle Komponenten einer Photovoltaik-Anlage, wie Module, Wechselrichter, Stromspeicher und Installation. Zudem werden Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen auch von der Einkommenssteuer befreit, was fĂ¼r neue und bestehende Anlagen gilt. Die Rahmenbedingungen fĂ¼r den Betrieb einer PV-Anlage haben sich somit deutlich verbessert. Gerne stehen wir dazu mit unserer Kompetenz bei der Planung und Umsetzung einer Photovoltaikanlage zur VerfĂ¼gung.

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