Die neue Besondere Ausgleichsregelung ab 2023
Januar 2023 | Energie Die neue Besondere Ausgleichsregelung ab 2023 Die Besondere Ausgleichsregelung umfasst nun eine reduzierte KWKG-Umlageund eine reduzierte Offshore-Netz-Umlage. Die EEG-Umlage ist im Jahr 2023 nicht mehr relevant. Um in den Genuss der Umlagebegrenzung zu kommen, muss sich das Unternehmen in einer von zwei Branchenlisten befinden. Neben dem Wegfall einiger Branchen wurde auch die Höhe der Umlagebegrenzung neu geregelt. Branchen der Liste 1 zahlen 15 % der Umlage, Branchen der Liste 2 25 %. Wenn Unternehmen in Liste 2 ihren Strom in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien decken, können sie, wie Unternehmen der Liste 1-Branchen, eine Umlagebegrenzung in Höhe von 15 % erhalten. Eine weitere wichtige Neuerung: Die Stromkostenintensität als Voraussetzung dafĂ¼r, dass Unternehmen weniger Umlagen zahlen, entfällt. Somit können nun auch diejenigen Unternehmen, deren Stromkostenintensität bislang nicht fĂ¼r eine Umlagebegrenzung ausgereicht hat, den Antrag stellen. Der Wegfall der Stromkostenintensität erleichtert auch das Antragsverfahren erheblich: Eine WirtschaftsprĂ¼ferbescheinigung ist kĂ¼nftig nur noch dann erforderlich, wenn Unternehmen von der Deckelung der Umlagebelastung Ă¼ber Cap bzw. Super Cap Gebrauch machen wollen. Neue Bedingung fĂ¼r eine reduzierte Umlage: der Nachweis Ă¼ber besondere Anstrengungen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Dieser Nachweis gilt zum Beispiel als erbracht, wenn ein Unternehmen alle wirtschaftlichen MaĂŸnahmen, die im Energiemanagementsystem hinterlegt wurden, durchgefĂ¼hrt hat, oder wenn es im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 50 % des fĂ¼r das zweite Antragsjahr gewährten Begrenzungsbetrags fĂ¼r EffizienzmaĂŸnahmen aufgewendet hat. Ist ein Nachweis in dieser Form nicht möglich, kann das Unternehmen auch seinen Strombedarf zu mindestens 30 % mit GrĂ¼nstrom decken. Alternativ investiert es in MaĂŸnahmen zur Dekarbonisierung seines Produktionsprozesses. Zwingende Voraussetzung, um von der Umlagebegrenzung profitieren zu können, ist nach wie vor der Verbrauch von mindestens 1 GWh Strom an der zu begrenzenden Abnahmestelle. Auch ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem bei Verbräuchen > 5 GWh (bzw. eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz bei Verbräuchen < 5 GWh) bleibt weiterhin wichtig. Die Antragstellung hat unverändert bis zum 30.06. eines Jahres fĂ¼r das Folgejahr beim BAFA zu erfolgen. HierfĂ¼r mĂ¼ssen folgende Informationen fristgerecht beim zuständigen Netzbetreiber eingereicht werden: die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit verringerten Umlagen anfallen,die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagepflicht erfolgt,den Grund, weshalb die Umlagen verringert sind, unddie aus dem Netz entnommenen Strommengen jeweils aufgeschlĂ¼sselt nach den Entnahmestellen, Letztverbrauchern und GrĂ¼nden nach den Nummern 1 bis 3.Mitteilen mĂ¼ssen Unternehmen auĂŸerdem, ob sie sich in Schwierigkeiten befinden und ob offene RĂ¼ckforderungsansprĂ¼che bestehen aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt.