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01/2023

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CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Seit dem 01.01.2023 gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz, wonach eine neue Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter erfolgt.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist es vor allem, Anreize für den Klimaschutz zu schaffen. Vermieter sollen hierdurch motiviert werden, ihre Mietshäuser mit klimafreundlichen Heizsystemen auszustatten und Häuser effektiv zu dämmen. Mieter sollen auf diese Weise angehalten werden, möglichst sparsam und effizient zu heizen.

Ausgangspunkt der CO2-Kostenaufteilung ist das Gebäude. Erfolgt die Wärmeversorgung über Brennstoffe, für die ein CO2-Zuschlag nach BEHG erfolgt, ist der CO2-Bedarf eines Gebäudes pro m² sowie die dazugehörigen Kosten zu berechnen. Der Energielieferant muss dazu in seinen Energierechnungen die erforderlichen Informationen dokumentieren (z.B. eingesetzter Brennstoff).

Bei Wohngebäuden erfolgt die Kostenverteilung in einem Stufenmodell, dass sich nach dem energetischen Zustand des Gebäudes richtet. Die Einstufung erfolgt jährlich im Rahmen der Heizkostenabrechnung. Bei einem besonders effizienten Gebäude (< 12 kg CO2/Jahr/m²) erfolgt eine 100 %-ige Umlegung der CO2-Kosten an den Mieter. 

Bei Nicht-Wohngebäuden ist zunächst übergangsweise für 2024 und 2024 eine hälftige Aufteilung vorgesehen. Ab 2025 soll dann, wie bei den Wohngebäuden, ein Stufenmodell die Verteilung regeln. 

Ausnahmen bestehen für Gebäude unter Denkmalschutz, wo energetische Maßnahmen nur schwerlich möglich sind oder durch einen Anschluss- oder Benutzungszwang keine wesentliche Verbesserung möglich ist.

Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz setzt Anreize, in eine energetische Sanierung zu investieren, damit eine Umlage der CO₂-Kosten auf sich selbst, nicht oder nur in einem geringen Maße erfolgt.

Welche Investitionen sinnvoll sind, sollte im Einzelfall berechnet werden. Gerne stehen wir dazu mit unserer Kompetenz zur energetischen Sanierung zur Verfügung.