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Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, Änderung des Stromsteuergesetzes zum 01.01.2024

Februar 2024 | Energie Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, Änderung des Stromsteuergesetzes zum 01.01.2024 Im Folgenden möchten wir Sie über den Beschluss des Bundestags und Bundesrats vom 15.12.2023 informieren, mit dessen Wirkung zum 01.01.2024 das Stromsteuergesetz geändert wurde. Der Kernpunkt der Änderung betrifft u.a. den Entlastungsbetrag im Rahmen der Steuerentlastung nach § 9b StromStG für Strom, der in den KJ 2024 und 2025 (01.01.2024 – bis einschließlich 31.12.2025) von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG) entnommen wird. Ebenso wird die Aufhebung des § 10 StromStG (sog. Spitzenausgleich) und somit die damit einhergehende Entlastung beschlossen. Die Verschlankung des Verfahrens ist generell wie folgt zu sehen: Bisher wurde nach § 9b StromStG einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eine Entlastung von 5,13 EUR/MWh (0,513 c/kWh) gewährt. Zukünftig werden es 20,00 EUR/MWh (2,00 c/kWh) sein. Das heißt, die begünstigten Unternehmen, die den Strom zunächst zum vollen Steuersatz (20,50 EUR/MWh) bezogen oder versteuert haben, werden nahezu vollständig entlastet, denn es verbleibt nur noch eine Stromsteuerbelastung von 0,50 EUR/MWh (0,05 c/kWh), was dem europäischen Mindeststeuersatz aus der Energiesteuerrichtlinie für Strom entspricht. Gleichzeitig entfällt die Regelung zum sogenannten Spitzenausgleich gemäß § 10 StromStG. Da bislang über die „erste Stufe“ nur etwa ein Viertel der Stromsteuer entlastet wurde, erreichten die Unternehmen über den Spitzenausgleich eine erhebliche weitere Reduzierung (bis zu 90 Prozent) der verbliebenen Stromsteuerbelastung. Ansonsten bleibt (vorerst) alles beim Alten. Dies gilt beispielsweise auch für die Definition der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie für den Sockelbetrag in Höhe von 250 € je Antrag.Durch den Wegfall der Regelung nach § 10 StromStG (sog. Spitzenausgleich) sind zusätzliche Nachweise, wie etwa der Betrieb eines Energiemanagementsystems gemäß ISO 50001 und die Reduzierung der Energieintensität obsolet. Diese Vorgaben entfallen zukünftig, wodurch für viele UdPG die Antragstellung vereinfacht wird. Hinweis:Weiterhin betreffen diese Änderungen nur die Stromsteuer, nicht aber die – weitgehend parallel ausgestaltete – Energiesteuer. Dort wird der Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG ersatzlos wegfallen. Lediglich die bisherige „erste Stufe“, also die Teilentlastung nach § 54 EnergieStG wird (voraussichtlich) unverändert fortbestehen.

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Aktueller Stand Fördersituation

Februar 2024 | Energie Aktueller Stand Fördersituation Nach dem Stopp aller Förderprogramm im Dezember aufgrund der vom Bundesministerium verhängten Haushaltssperre, sind Antragsstellungen im Bereich der Energieförderprogramme inzwischen zum Teil wieder möglich. Für die nachstehenden Programme ist die Antragstellung und die Bewilligung unter den Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung (bzw. unter Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel) ab sofort wieder möglich: Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) Energieberatung für Wohngebäude (EBW) Die Ausstellung individueller Sanierungsfahrpläne wird im selben Umfang wie bisher fortgeführt: – 80 % des förderfähigen Beratungshonorars– bei Ein- oder Zweifamilienhäusern max. 1.300,00 €– ab drei Wohneinheiten max. 1.700,00 €– Präsentation WEG einmalig 500,00 € Aufbauprogramm Wärmepumpe (BAW) Bei dem Förderprogramm BAW handelt es sich nicht um ein Förderprogramm für Wärmepumpen. Die BAW richtet sich ausschließlich an Unternehmen, die ihre Mitarbeiter zum Thema Heizungswärmepumpen weiterqualifizieren wollen. Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)Seit Montag, den 22. Januar 2024, geöffnet.   Anträge für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) können mit dem Inkrafttreten der novellierten Richtlinien, voraussichtlich ab dem 15. Februar 2024, wieder gestellt werden. Weitere Förderprogramme deren Bewilligungspause aufgehoben wurde: Nationale Klimaschutzinitiative BeratungEnergieeffizienz Programme und Maßnahmen der Energiewende in den Bereichen Erneuerbare Energien, Strom und Netze, Digitalisierung undEnergieinfrastruktur Serielle Sanierung Zuschüsse für den Betrieb dekarbonisierter Wärmeinfrastrukturen Wasserstoffeinsatz in der Industrieproduktion Umsetzung der Nationalen Wasserstoffstrategie DEU-FRA-Projekte IPCEI Wasserstoff Wasserstoffstrategie Außenwirtschaft – Internationale Kooperation Dekarbonisierung der Industrie Mikroelektronik für die Digitalisierung Klimaneutrales Schiff Industrielle Fertigung für mobile und stationäre Energiespeicher  Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Neue Frist für Meldungen im Abwärmekataster gemäß § 16/17 Energieeffizienzgesetz

März 2024 | Energie Neue Frist für Meldungen im Abwärmekataster gemäß § 16/17 Energieeffizienzgesetz Das am 18.11.2023 in Kraft getretene Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz – EnEfG) hat zum Ziel, den Energieverbrauch zu senken. Um diese Ziele zu erreichen, stellt das EnEfG eine Vielzahl an Energieeffizienzanforderungen für Unternehmen auf. Das EnEfG enthält ferner in §§ 16 und 17 Vorschriften zur Vermeidung bzw. Verwendung von Abwärme. Abwärme ist laut § 16 nach dem Stand der Technik zu vermeiden, anfallende Abwärme auf technisch unvermeidbare Abwärme zu reduzieren und verbleibende Abwärme ist wiederverwenden. Die Grenze hierbei bildet die wirtschaftliche, technische und betriebliche Zumutbarkeit. Die Verpflichtung nach § 16 gilt nur für Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre Jahre größer 2,5 GWh haben. Ein verpflichtetes Unternehmen ist dabei immer die kleinste rechtlich selbständige Einheit. Bei der Berechnung des Gesamtendenergieverbrauchs und der Energiekosten innerhalb des Betrachtungszeitraums müssen sämtliche handelsüblichen Energieformen berücksichtigt werden, darunter Elektrizität, Brenn- und Kraftstoffe, Dampf, Wärme und Druckluft. Weiterleitungen von Energie an fremde Dritte, auch rechtlich selbstständige Einheiten im eigenen Konzern, zählen dagegen nicht zum Gesamtendenergieverbrauch des Unternehmens. Jedoch sieht § 17 besondere Informations- und Unterrichtungspflichten aller Unternehmen mit Bezug auf Abwärme vor, auch wenn diese nicht nach dem Stand der Technik zumutbar zurückgewonnen werden kann. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 17 wurde eine öffentlich zugänglichen „Plattform für Abwärme“ nach § 17 Absatz 2 EnEfG durch die Bundesstelle für Energieeffizienz im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingerichtet. Unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage sind Informationen zur anfallenden Abwärme an die BfEE bis zum 01.07.2024 und danach bis zum 31. März eines jeden Jahres zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Die Informationen werden dann unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auf der Internetseite des BfEE veröffentlicht. Unternehmen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht nachkommen, müssen mit finanziellen Konsequenzen rechnen. Die Höhe der Strafen hängt von der Art der Verstöße ab und kann bis zu 100.000 € betragen. Das BAFA führt Stichprobenkontrollen durch, um sicherzustellen, dass Unternehmen die Vorgaben des EnEfG erfüllen.

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Frist für § 19 StromNEV-Meldung zum 31.03.2024 steht unmittelbar bevor

März 2024 | Energie Frist für § 19 StromNEV-Meldung zum 31.03.2024 steht unmittelbar bevor Zum 31.03.2024 endet die Meldefrist für die § 19 StromNEV-Privilegierung.  Hintergrund ist, dass ab einer jährlichen selbstverbrauchten Verbrauchsmenge > 1 GWh eine Eingruppierung in die sogenannte Kategorie LV Gruppe B vorgenommen wird, was mit einem privilegierten Umlagesatz einhergeht. Zwingend notwendig ist hier jedoch eine aktive Meldung über die aus dem Stromnetz bezogene und selbstverbrauchte, d.h. abzüglich gemessener Verbräuche Dritter, Strommenge im vorangegangenen Kalenderjahr gegenüber dem Netzbetreiber. Im Falle der Verletzung dieser Mitteilungspflicht muss der Netzbetreiber die § 19 StromNEV-Umlage in voller Höhe berechnen, was aufgrund der angewandten Berechnungsmethodik (privilegierter Umlagesatz wird vorab gewährt) eine nachträgliche Mehrbelastung zur Folge hätte.  Bei Fragen oder bei der Umsetzung der Anforderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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