Braun EDL

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2023

Neue Elektro-Transporter erobern den Markt!

Januar 2023 | Elektromobilität Neue Elektro-Transporter erobern den Markt 15 Mio. Elektrofahrzeuge bis 2030 Das Jahr beginnt mit zwei bemerkenswerten Meldungen: Ford startet Leasing-Angebot für den E-Transit https://www.electrive.net/2023/02/03/ford-startet-leasing-angebot-fuer-den-e-transit/Das Besondere daran: die Förderung ist bereits inkludiert – Sie müssen jedoch schnell sein – dafür steht das Fahrzeug bereits im Sommer 2023 zum Einsatz bereit. Der neue E-Sprinter von Mercedes Benz kommt zum Jahresende mit einer Innenstadtreichweite von bis zu 500 km.https://mbpassion.de/2023/02/alle-bilder-details-zum-neuen-e-sprinter-von-mercedes-benz/Falls Sie planen, Elektro-Transporter in 2024 in Ihren Fuhrpark zu nehmen, sollte Sie es nicht versäumen, beim nächsten Förderaufruf der BALM im Programm „Förderung von Nutz- und Sonderfahrzeugen mit klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur“ (KsNI) einen Förderantrag zu stellen: https://www.balm.bund.de/DE/Foerderprogramme/KlimaschutzundMobilitaet/KSNI/KSNI.html Wir unterstützen Sie gerne bei der Umstellung Ihres Fuhrparks auf Elektrofahrzeuge und beim Aufbau der dafür notwendigen Ladeinfrastruktur.

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Deutliche Erhöhung der Netznutzungsentgelte Strom zum 01.01.2024

Februar 2024 | Energie Deutliche Erhöhung der Netznutzungsentgelte Strom zum 01.01.2024 Im Dezember letzten Jahres hat die Bundesregierung den Wegfall des geplanten Zuschusses i.H.v. 5,5 Mrd. € für die Übertragungsnetzentgelte gestrichen. Die Auswirkungen auf die Netzentgelte sehen wir nun an den inzwischen veröffentlichten Preisblättern der Verteilnetzbetreiber. Die ab 01.01.2024 gültigen Netzentgelte fallen so deutlich höher aus als die Ende 2023 verfügbaren vorläufigen Netzentgelte.Bundesweit werden die Kosten für die Netznutzung von Strom im Jahr 2024 um durchschnittlich 24 Prozent steigen. Bei einigen Netzbetreibern beträgt die Steigerung jedoch mehr als 50 % gegenüber den Netznutzungsentgelten aus 2023. Da durch den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien ein Ungleichgewicht der Netzentgelte zwischen Norden (teurer) und Süden (günstiger) besteht, ist eine gerechte Verteilung der Netzkosten in Abstimmung.Dadurch könnten die aktuell günstigeren Netzentgeltkosten im Süden noch zusätzlich teurer werden (um die Kosten fair auf alle Netznutzer zu verteilen). Eine Festlegung zur sachgerechten Verteilung der Mehrkosten ist für das Q3 2024 geplant. Mögliche Auswirkungen daraus sollten frühestens voraussichtlich ab 01.01.2025 greifen. Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir wieder informieren.

2024

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, Änderung des Stromsteuergesetzes zum 01.01.2024

Februar 2024 | Energie Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, Änderung des Stromsteuergesetzes zum 01.01.2024 Im Folgenden möchten wir Sie über den Beschluss des Bundestags und Bundesrats vom 15.12.2023 informieren, mit dessen Wirkung zum 01.01.2024 das Stromsteuergesetz geändert wurde. Der Kernpunkt der Änderung betrifft u.a. den Entlastungsbetrag im Rahmen der Steuerentlastung nach § 9b StromStG für Strom, der in den KJ 2024 und 2025 (01.01.2024 – bis einschließlich 31.12.2025) von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG) entnommen wird. Ebenso wird die Aufhebung des § 10 StromStG (sog. Spitzenausgleich) und somit die damit einhergehende Entlastung beschlossen. Die Verschlankung des Verfahrens ist generell wie folgt zu sehen: Bisher wurde nach § 9b StromStG einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eine Entlastung von 5,13 EUR/MWh (0,513 c/kWh) gewährt. Zukünftig werden es 20,00 EUR/MWh (2,00 c/kWh) sein. Das heißt, die begünstigten Unternehmen, die den Strom zunächst zum vollen Steuersatz (20,50 EUR/MWh) bezogen oder versteuert haben, werden nahezu vollständig entlastet, denn es verbleibt nur noch eine Stromsteuerbelastung von 0,50 EUR/MWh (0,05 c/kWh), was dem europäischen Mindeststeuersatz aus der Energiesteuerrichtlinie für Strom entspricht. Gleichzeitig entfällt die Regelung zum sogenannten Spitzenausgleich gemäß § 10 StromStG. Da bislang über die „erste Stufe“ nur etwa ein Viertel der Stromsteuer entlastet wurde, erreichten die Unternehmen über den Spitzenausgleich eine erhebliche weitere Reduzierung (bis zu 90 Prozent) der verbliebenen Stromsteuerbelastung. Ansonsten bleibt (vorerst) alles beim Alten. Dies gilt beispielsweise auch für die Definition der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie für den Sockelbetrag in Höhe von 250 € je Antrag.Durch den Wegfall der Regelung nach § 10 StromStG (sog. Spitzenausgleich) sind zusätzliche Nachweise, wie etwa der Betrieb eines Energiemanagementsystems gemäß ISO 50001 und die Reduzierung der Energieintensität obsolet. Diese Vorgaben entfallen zukünftig, wodurch für viele UdPG die Antragstellung vereinfacht wird. Hinweis:Weiterhin betreffen diese Änderungen nur die Stromsteuer, nicht aber die – weitgehend parallel ausgestaltete – Energiesteuer. Dort wird der Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG ersatzlos wegfallen. Lediglich die bisherige „erste Stufe“, also die Teilentlastung nach § 54 EnergieStG wird (voraussichtlich) unverändert fortbestehen.  

2024

Neue Frist für Meldungen im Abwärmekataster gemäß § 16/17 Energieeffizienzgesetz

März 2024 | Energie Neue Frist für Meldungen im Abwärmekataster gemäß § 16/17 Energieeffizienzgesetz Das am 18.11.2023 in Kraft getretene Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz – EnEfG) hat zum Ziel, den Energieverbrauch zu senken. Um diese Ziele zu erreichen, stellt das EnEfG eine Vielzahl an Energieeffizienzanforderungen für Unternehmen auf. Das EnEfG enthält ferner in §§ 16 und 17 Vorschriften zur Vermeidung bzw. Verwendung von Abwärme. Abwärme ist laut § 16 nach dem Stand der Technik zu vermeiden, anfallende Abwärme auf technisch unvermeidbare Abwärme zu reduzieren und verbleibende Abwärme ist wiederverwenden. Die Grenze hierbei bildet die wirtschaftliche, technische und betriebliche Zumutbarkeit. Die Verpflichtung nach § 16 gilt nur für Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre Jahre größer 2,5 GWh haben. Ein verpflichtetes Unternehmen ist dabei immer die kleinste rechtlich selbständige Einheit. Bei der Berechnung des Gesamtendenergieverbrauchs und der Energiekosten innerhalb des Betrachtungszeitraums müssen sämtliche handelsüblichen Energieformen berücksichtigt werden, darunter Elektrizität, Brenn- und Kraftstoffe, Dampf, Wärme und Druckluft. Weiterleitungen von Energie an fremde Dritte, auch rechtlich selbstständige Einheiten im eigenen Konzern, zählen dagegen nicht zum Gesamtendenergieverbrauch des Unternehmens. Jedoch sieht § 17 besondere Informations- und Unterrichtungspflichten aller Unternehmen mit Bezug auf Abwärme vor, auch wenn diese nicht nach dem Stand der Technik zumutbar zurückgewonnen werden kann. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 17 wurde eine öffentlich zugänglichen „Plattform für Abwärme“ nach § 17 Absatz 2 EnEfG durch die Bundesstelle für Energieeffizienz im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingerichtet. Unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage sind Informationen zur anfallenden Abwärme an die BfEE bis zum 01.07.2024 und danach bis zum 31. März eines jeden Jahres zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Die Informationen werden dann unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auf der Internetseite des BfEE veröffentlicht. Unternehmen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht nachkommen, müssen mit finanziellen Konsequenzen rechnen. Die Höhe der Strafen hängt von der Art der Verstöße ab und kann bis zu 100.000 € betragen. Das BAFA führt Stichprobenkontrollen durch, um sicherzustellen, dass Unternehmen die Vorgaben des EnEfG erfüllen.

2024

Frist für § 19 StromNEV-Meldung zum 31.03.2024 steht unmittelbar bevor

März 2024 | Energie Frist für § 19 StromNEV-Meldung zum 31.03.2024 steht unmittelbar bevor Zum 31.03.2024 endet die Meldefrist für die § 19 StromNEV-Privilegierung.  Hintergrund ist, dass ab einer jährlichen selbstverbrauchten Verbrauchsmenge > 1 GWh eine Eingruppierung in die sogenannte Kategorie LV Gruppe B vorgenommen wird, was mit einem privilegierten Umlagesatz einhergeht. Zwingend notwendig ist hier jedoch eine aktive Meldung über die aus dem Stromnetz bezogene und selbstverbrauchte, d.h. abzüglich gemessener Verbräuche Dritter, Strommenge im vorangegangenen Kalenderjahr gegenüber dem Netzbetreiber. Im Falle der Verletzung dieser Mitteilungspflicht muss der Netzbetreiber die § 19 StromNEV-Umlage in voller Höhe berechnen, was aufgrund der angewandten Berechnungsmethodik (privilegierter Umlagesatz wird vorab gewährt) eine nachträgliche Mehrbelastung zur Folge hätte.  Bei Fragen oder bei der Umsetzung der Anforderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

2023

Preisbremse Stand 11/2023

November 2023 | Energie Preisbremse Stand 11/2023 Nach dem Haushaltsstopp der Bundesregierung ist derzeit nicht klar, ob die Preisebremse wie am 16.11.2023 beschlossen bis 31.03.2024 verlängert wird oder andere Regelungen an diese Stelle treten. Weiterhin sind im Rahmen bereits abgegebener Selbsterklärungen in 2023 + 2024 noch zwei wesentliche Fristen zu nennen. Einerseits besteht zum 30.11.2023 letztmalig die Chance, die im März 2023 abgegebenen Entlastungsbeträge in den Selbsterklärungen zu korrigieren, und andererseits die Anforderungen in den verschiedenen Nachweiskategorien für die endgültige Selbsterklärung bis spätestens zum 31.05.2024 zu erfüllen. Weitergehende Informationen der Prüfbehörde, insbesondere zum Umgang mit Unternehmensverbunden, stehen noch aus.  

2023

Abgaben und Umlagen Strom- und Erdgas 2024

November 2023 | Energie Abgaben und Umlagen Strom- und Erdgas 2024 Strom Eine Rückerstattung oder Befreiung von der Stromsteuer ist unter verschiedenen Bedingungen möglich. Für mehr Informationen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Erdgas Derzeit steht noch zur Diskussion, ob im Zuge der Verlängerung der Preisbremsen bis 31. März 2024 im Gegenzug die MwSt. Erdgas bereits ab 01. Januar 2024 wieder auf 19 % angehoben werden soll – die Mehrwertsteuer auf den gesamten Gasverbrauch beläuft sich aktuell auf 7 %. Sobald diese Vorhaben final beschlossen sind, werden wir Sie entsprechend informieren.

2023

Aktueller Stand zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

November 2023 | Energie Aktueller Stand zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG) Am 21.09.2023 wurde das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) vom Bundestag verabschiedet.Nachdem die im Mai 2023 vom Bundesrat geforderten Nachbesserungen inzwischen berücksichtigt wurden, hat inzwischen auch der Bundesrat das Gesetz verabschiedet, so dass es zum 01.01.2024 in Kraft treten wird. Das EnEfG legt Ziele zur Senkung der Primär- und Endenergieverbräuche in Deutschland bis 2030 fest und in der Folge auch die konkreten Maßnahmen und Verpflichtungen für Endenergienutzer. Ähnlich dem EDL-G sind Bußgelder bis 100.000 € möglich, falls Unternehmen der Einführung oder Umsetzung nicht frist- und formgerecht nachkommen. Neben Bund, Ländern und der öffentlichen Hand stehen besonders Unternehmen und Rechenzentren im Fokus: Gerne können wir die neuen Verpflichtungen und Anforderungen gemeinsam mit Ihnen durchgehen und die weitere Vorgehensweise festlegen.  

2023

Informationen zum GEG 2024

November 2023 | Gebäudeenergie Informationen zum GEG 2024 Ab dem 1. Januar 2024 gilt in Deutschland die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes. Dieses regelt ab 2024 den Einbau neuer Heizsysteme sowie den Umstieg hin zu einer klimafreundlichen Wärmeversorgung. Doch was genau steht alles im GEG 2024? Und welche Heizsysteme können ab dem Stichtag noch eingebaut werden? Alle wichtigen Informationen finden Sie auf dem Flyer des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Mehr erfahren

2023

Vorankündigung Förderung Elektronutzfahrzeuge

November 2023 | Elektromobilität Vorankündigung Förderung Elektronutzfahrzeuge BMDV / NOW / BALM: „Förderprogramm für Klimaschonende Nutzfahrzeuge und Infrastruktur“ – KsNI (dritter Aufruf wird in Q4/2023 erwartet) https://www.klimafreundliche-nutzfahrzeuge.de/ (mit Fahrzeugdatenbank: https://www.klimafreundliche-nutzfahrzeuge.de/praxis/fahrzeugdatenbank/ ) Aktuelle Meldungen und Antragstellung: https://www.balm.bund.de/DE/Foerderprogramme/KlimaschutzundMobilitaet/KSNI/Ksni_node.html

2023

Der erste Pfiff ist schon ertönt …

November 2023 | Umwelt Der erste Pfiff ist schon ertönt … … und zwar für alle Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten, die bislang noch kein Hinweisgebersystem etabliert haben. Denn seit dem 02. Juli 2023 gilt in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz, welches die sogenannte Whistleblower-Richtlinie der EU 2019/1937 in nationales Recht umgesetzt. Allen Beschäftigungsgebern, deren Beschäftigtenzahl zwischen 50 und 249 liegt (kleinere Unternehmen), wurde eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023 eingeräumt. Die Unternehmen sind demnach verpflichtet, interne Meldestellen und Meldekanäle einzurichten, für ein sicheres Meldeverfahren zu sorgen und eingegangene Meldungen innerhalb festgelegter Fristen zu bearbeiten. Jene internen Meldestellen können auch in Zusammenarbeit mit anderen kleineren Unternehmen errichtet werden oder durch externe Dienstleister, z.B. Anwaltskanzleien, betrieben werden. Neben dem internen Meldesystem gibt es auch eine externe Stelle des Bundesamtes für Justiz, auf das zurückgegriffen werden kann, wenn das interne System beispielsweise nicht wirksam ist. Der Hinweisgeber hat aber die freie Entscheidungsmöglichkeit, welchem System er zuerst meldet. Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz vor Repressalien jener hinweisgebenden Personen, die auf innerbetriebliche Missstände aufmerksam machen. Unter Repressalien sind beispielsweise Kündigung, Benachteiligung, negative Leistungsbeurteilungen oder soziale Ausgrenzung der Hinweisgeber zu verstehen. Die Rechtsverstöße betreffen dabei nicht nur alle strafbewehrten Vorschriften, sondern auch bußgeldbewehrte Vorgaben, „[…] soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.“ Dazu zählen also insbesondere Verstöße gegen den Arbeitsschutz. Aber auch Verstöße gegen Rechtsvorschriften mit Vorgaben zum Umweltschutz oder zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz sind eingeschlossen Hinweise sollten stets als Chance zur Verbesserung betrachtet werden. Somit liegt es im Sinne eines jeden Unternehmens, eine vertrauensvolle Kultur zu etablieren, in der die Beschäftigten keine negativen Folgen auf eine Meldung befürchten müssen. Jene Unternehmen, die bereits ein UMS, EnMS oder SGA-MS eingeführt haben, wissen um ihre rechtlichen Verpflichtungen und halten diese idealerweise auch nach. Alle anderen können die Fachexpertise und langjährige Erfahrung unserer Teams in den Bereichen Umwelt, Energie und Arbeitsschutz in Anspruch nehmen. Werden Sie aktiv, bevor es Ihre Beschäftigten tun!

2023

Energiepreisbremse

Januar 2024 | Energie Energiepreisbremse Am 15. Dezember 2022 wurde im Bundestag der Gesetzesentwurf zur Gas- und Strompreisbremse beschlossen und am 16. Dezember im Bundesrat bestätigt. Am 1. Januar 2023 ist er in Kraft getreten. Die Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme unterteilen jeweils zwei Verbrauchsgruppen anhand von Referenzwerten, die sich je Energieträger unterscheiden. Die Preisbremsen werden ab dem 1. März 2023 rückwirkend für Januar und Februar ausgezahlt – außer für alle Gasverbraucher ab einem Gasverbrauch von 1,5 Millionen Kilowattstunden. Hier wurde die Preisbremse bereits ab dem 1. Januar 2023 wirksam. Die Bremsen sind zunächst bis zum 31.12.2023 vorgesehen und können bis maximal zum 30. April 2024 verlängert werden. Der Versorger reduziert die Preise automatisch. Sofern Ihre Energiepreise bzw. Arbeitspreise im Kalenderjahr 2023 über den festgelegten Referenzpreisen liegen, greifen die Preisbremsen für einen bestimmten Teil des Verbrauchs. Beachten Sie zudem bitte die nachfolgenden Links. Hier finden Sie u.a. das benötigte Formular zur Selbsterklärung (https://gaswaermepreisbremse.pwc.de/) sowie ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bereitgestelltes FAQ zu Höchstgrenzen und Selbsterklärung (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/ewpbg-hoechstgrenze-selbsterklaerung.pdf). Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung.

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