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März 2025 | ENERGIE

Wichtige Änderungen bei den beihilferechtlichen Anzeige- und Informationspflichten im Energie- und Stromsteuerrecht!


Am 14. Dezember 2023 wurde die Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) verabschiedet. Für Unternehmen mit Energiesteuer- oder Stromsteuerbegünstigungen sind insbesondere folgende Neuerungen interessant:

Keine Anträge auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht nach § 6 EnSTransV mehr erforderlich!

Gesenkte Meldeschwellen ab dem Meldejahr 2025:
Unternehmen mit einem Begünstigungsvolumen von weniger als 100.000 € (vorher 200.000 €) pro Jahr sind nicht meldepflichtig.
Für Unternehmen aus der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Fischerei und Aquakultur gilt eine noch niedrigere Meldeschwelle von 10.000 €.

Frist für Meldungen für das Kalenderjahr 2024:
Die Meldungen müssen bis spätestens 30. Juni 2025 über das Zoll-Portal (Dienstleistung „Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV“) eingereicht werden.

Diese Änderungen bedeuten weniger Bürokratie und mehr Klarheit für viele Unternehmen. Doch Achtung: Der Kreis der Meldepflichtigen hat sich dadurch erhöht und wer über den Schwellenwerten liegt, bleibt weiterhin meldepflichtig!

Interesse?

Wir helfen Ihnen gerne weiter.
energie@braun-edl.de
+49 7253 / 9212 – 460

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